EU-Normen und -Vorschriften
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Accessafe - Dichiarazione di conformità e marcatura CE in ambito macchine

R.E.S. – die grundlegenden Sicherheitsanforderungen

Häufig wird von den RES, den „wesentlichen Sicherheitsanforderungen“, die Rede gemacht.
In diesem Artikel erläutern wir, was diese sind und wie sie von Herstellern und Endnutzern anzuwenden sind.

Die in Anhang I der Maschinenrichtlinie aufgeführten R.E.S. stellen eine Reihe von Verpflichtungen dar, die jeder Hersteller erfüllen muss, um seine Maschine als konform erklären zu können.

Die Erfüllung der R.E.S. wird durch die freiwillige Anwendung der harmonisierten Normen erreicht, die von den europäischen Normungsgremien verabschiedet wurden. Diese enthalten die Kriterien und technischen Vorgaben, die die Konstruktion und Herstellung sicherer Maschinen ermöglichen sollen. Die Ermittlung der Gefahren und die Bewertung der mit der Maschine verbundenen Risiken, GEMÄSS ISO 12100, ermöglichen es, die einschlägigen Anforderungen zu ermitteln und anzuwenden.

Mit anderen Worten: Die R.E.S. werden auf der Grundlage der an der Maschine vorhandenen Gefahren und Risiken festgelegt. Diese Risiken und Gefahren werden durch eine eingehende Analyse des betreffenden Bereichs sowie durch die Durchführung einer Risikoanalyse aufgezeigt. Sobald die geltenden R.E.S. ermittelt wurden, werden die Anpassungsmaßnahmen an der Maschine durchgeführt, deren Ziel es ist, diese Anforderungen zu erfüllen.

Die oben beschriebenen Bestimmungen gelten für MASCHINEN DER SERIE POST 96. Wie muss sich der Hersteller im konkreten Fall von MASCHINEN, DIE VOR 1996 HERGESTELLT WURDEN, verhalten, um die R.E.S. zu erfüllen?

Werden Änderungen vorgenommen, die eine Änderung der Leistung oder der Betriebsweise der Maschine zur Folge haben, bringt der Hersteller eine CE-Kennzeichnung an und stellt sicher, dass die geltenden R.E.S. eingehalten werden.

Sofern die ursprünglichen Merkmale beibehalten werden, passt der Hersteller die Maschinen unter Berücksichtigung der ALLGEMEINEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN in Anhang V des Gesetzesdekrets 81/08 an.

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