EU-Normen und -Vorschriften
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Accessafe Direttiva macchine 42-2006

Maschinenrichtlinie 42/2006

Die Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 (auch als „neue Maschinenrichtlinie“ bezeichnet) wurde in Italien durch das Gesetzesdekret Nr. 17 vom 27. Januar 2010 umgesetzt und in Kraft gesetzt (veröffentlicht am 19. Februar 2010 im ordentlichen Anhang Nr. 36/L zum Amtsblatt, Allgemeine Reihe – Nr. 41) und ersetzt die seit dem 21. September 1996 geltende Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments (auch als „Maschinenrichtlinie“ bezeichnet), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. L 207 vom 23.07.1998 veröffentlicht wurde, die sich auf alle Arten von Maschinen und deren Sicherheitsbauteile bezog, die einzeln in Verkehr gebracht wurden (und ihrerseits die Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 änderte).

Die Richtlinie 2006/42/EG der Europäischen Union gilt für ortsfeste, ortsveränderliche, transportable sowie Hebe- und Fördermaschinen, auch wenn bestimmte Maschinen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind. Die Richtlinie legt die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen fest, denen die oben genannten Maschinen von der Konstruktion über die Herstellung bis hin zum Inverkehrbringen entsprechen müssen.

Die Richtlinie unterteilt Maschinen in zwei große Gruppen:

  • Maschinen, die von akkreditierten unabhängigen Stellen zertifiziert werden müssen
  • Maschinen, die vom Hersteller selbst zertifiziert werden können

Die Konformität der in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten Maschinen mit den oben genannten Anforderungen wird im Rahmen von Bewertungsverfahren festgestellt, die von dafür zuständigen Stellen (benannten Zertifizierungsstellen) durchgeführt werden.

Für alle anderen reicht es aus, eine technische Dokumentation gemäß den Bestimmungen in Anhang VII der Richtlinie selbst zu erstellen und aufzubewahren. In diesem Fall spricht man bei Maschinen von einer „technischen Dokumentation“ und bei unvollständigen Maschinen von „einschlägigen technischen Unterlagen“.

Maschinen, die nach Inkrafttreten der Richtlinie in Verkehr gebracht oder geändert wurden, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein und von entsprechenden Unterlagen begleitet werden. Produkte, die den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprechen, dürfen nicht in den Europäischen Binnenmarkt (EBM) gelangen.

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