Die technischen Unterlagen umfassen alle Unterlagen, die die Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (R.E.S.) nachweisen .
Dieses Dokument ermöglicht es den für die Marktüberwachung zuständigen Behörden, die Konformität der betreffenden Maschine problemlos zu überprüfen.
Die Aufgabe, die technischen Unterlagen zu erstellen, obliegt dem Hersteller einer Maschine.
Wird die Maschine aus einem Nicht-EU-Land importiert – also aus einem Land, in dem der Hersteller nicht zur Erstellung dieser Unterlagen verpflichtet ist –, geht diese Aufgabe aufden Importeur oder den Bevollmächtigten über .
Es muss zwingend in einer oder mehreren Sprachen der Europäischen Gemeinschaft verfasst sein und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mindestens 10 Jahre ab seiner Veröffentlichung bzw. Erstellung zur Verfügung stehen.
DIE UNTERLAGEN DES TECHNISCHEN DOKUMENTS
Gemäß Anhang VII der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG umfasst die technische Dokumentation folgende Unterlagen:
- Allgemeine Beschreibung der Maschine
- Gesamtzeichnung der Maschine, Schaltpläne der Steuerkreise sowie die dazugehörigen Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind
- detaillierte und vollständige Zeichnungen, gegebenenfalls ergänzt durch Berechnungsunterlagen, Prüfergebnisse und Bescheinigungen; diese Angaben müssen die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ermöglichen,
- Unterlagen zur Risikobewertung, aus denen das angewandte Verfahren hervorgeht, einschließlich:
- Verzeichnis der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine gelten
- Schutzmaßnahmen, die zur Beseitigung der ermittelten Gefahren oder zur Verringerung der Risiken getroffen wurden; gegebenenfalls auch die Angabe der mit der Maschine verbundenen Restrisiken
- angewandte Normen und sonstige technische Spezifikationen, in denen die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aufgeführt sind, die durch diese Normen abgedeckt werden,
- jeder technische Bericht, der die Ergebnisse der vom Hersteller selbst oder von einer vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgewählten Stelle durchgeführten Prüfungen enthält,
- ein Exemplar der Bedienungsanleitung der Maschine,
- gegebenenfalls aus der Einbauerklärung für die enthaltenen unvollständigen Maschinen und den dazugehörigen Montageanleitungen,
- gegebenenfalls eine Kopie der EG-Konformitätserklärung der Maschinen oder anderer in die Maschine eingebauter Produkte,
- eine Kopie der EG-Konformitätserklärung.